Das Wesen der Grundschuld

Wenn ein Finanzierungskunde sich mit einer Bank über die Finanzierung geeinigt hat, erhält er eine Finanzierungszusage. Nach dieser Finanzierungszusage kann der neue Eigentümer mit dem Verkäufer der Immobilie den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen. Hier gilt allerdings, dass ein Vertragsentwurf erstellt werden muss, der beiden Parteien 14 Tage vor dem Notartermin zur Verfügung stehen muss. Sind sich beide Parteien jedoch einig, dass die Wartezeit nicht eingehalten werden muss, kann der Kaufvertrag auch früher unterschrieben werden. Eine Kopie des Kaufvertrages erhält die finanzierende Bank und erstellt daraufhin die Darlehnsverträge.

Mit den Darlehnsverträgen erhält der Bankkunde ein Formular, mit welchem er noch einmal zu dem amtierenden Notar gehen muss. Dieser weitere Termin dient dazu, dass die Bank eine Sicherheit für den bewilligten Kredit erhält. Der Notar beantragt nach Unterschrift der Finanzierungsurkunden die Eintragung der Grundschuld durch das zuständige Amtsgericht in das Grundbuch. Die Eintragung nimmt eine gewisse Zeitspanne in Anspruch, die von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich sein kann. Normalerweise zahlt das Kreditinstitut die beantragten Beträge erst dann aus, wenn die Eintragung erfolgt ist, und zwar so, wie es das Kreditinstitut vorgeschrieben hat. Ist der Termin bis zur Kaufpreiszahlung sehr kurz, so ist die Bank auch mit einer Notarbestätigung einverstanden. Damit wird nur bestätigt, dass die Eintragung der Grundschuld beantragt ist.

Die Arbeit des Notars und der Mitarbeiter beim Amtsgericht ist natürlich nicht kostenfrei. Für die Deckung der Kosten sollte ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie beziehungsweise des Grundstücks gerechnet werden. Dieser Betrag passt im Allgemeinen ganz gut. Nach erfolgter Eintragung erhält der Kreditnehmer eine Eintragungsnachricht vom Amtsgericht zugeschickt. Wenn er irgendwann einmal die kompletten Eintragungen einsehen möchte, kann er sich bei einem Notar oder beim Amtsgericht einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug besorgen. Für die meisten Eigentümer ist der Inhalt sicher erklärungsbedürftig.

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